AGBs

I.          Gel­tungs­be­reich

  • Die nach­fol­gen­den all­ge­mei­nen Ver­kaufs-, Lie­fer- und Repa­ra­tur­be­din­gun­gen (im Fol­gen­den kurz AGB) gel­ten für Ver­trä­ge zwi­schen Juli­an Hütt­ner IT Ser­vices, ver­tre­ten durch den Inha­ber, Herr Juli­an Hütt­ner, Lim­burg­stra­ße 29, 67133 Max­dorf, Tele­fon 0163-9170723, Mail  info@huettner-it.com (im Fol­gen­den kurz Hütt­ner IT Ser­vices) und ihren Kun­den (Ver­brau­cher und Unter­neh­mer).
  • Ver­brau­cher ist jede natür­li­che Per­son, die ein Rechts­ge­schäft zu Zwe­cken abschließt, die über­wie­gend weder ihrer gewerb­li­chen noch ihrer selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit zuge­rech­net wer­den kön­nen, § 13 BGB.
  • Unter­neh­mer ist eine natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son oder eine rechts­fä­hi­ge Per­so­nen­ge­sell­schaft, die bei Abschluss eines Rechts­ge­schäfts in Aus­übung ihrer gewerb­li­chen oder selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit han­delt, § 14 BGB.
  • Ent­ge­gen­ste­hen­de oder von die­sen AGB abwei­chen­de bzw. ergän­zen­de Bedin­gun­gen des Kun­den, der Unter­neh­mer ist, wer­den nicht aner­kannt.
  • Indi­vi­du­el­le Ver­trags­ab­re­den haben stets Vor­rang vor die­sen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen.

II.       Wider­rufs­recht für Ver­brau­cher

Ver­brau­chern steht in bestimm­ten gesetz­lich gere­gel­ten Fäl­len ein Wider­rufs­recht zu. In die­sem Fall beleh­ren wir Sie hier­über geson­dert. Unter­neh­mer­kun­den wird kein frei­wil­li­ges Wider­rufs­recht gewährt.

III.     All­ge­mei­ne Ver­kaufs- und Lie­fer­be­din­gun­gen

Ver­trags­schluss und Ver­trags­spra­che

  • Auf Anfra­ge des Kun­den erstellt Hütt­ner IT Ser­vices, sofern kei­ne abwei­chen­de Ver­ein­ba­rung getrof­fen oder auf dem Ange­bot aus­drück­lich eine ande­re Rege­lung bestimmt wur­de, ein unver­bind­li­ches befris­te­tes Ange­bot und sen­det die­ses dem Kun­den zu. Der Kun­de hat sodann die Mög­lich­keit (fern-) münd­lich oder schrift­lich und frist­ge­recht das Ange­bot gegen­über Hütt­ner IT Ser­vices zu bestä­ti­gen. Die Bestä­ti­gung des Kun­den bei Hütt­ner IT Ser­vices ist unver­bind­lich und führt nicht zum Abschluss eines Ver­tra­ges. Erst mit der, auf die Bestä­ti­gung des Kun­den fol­gen­den ver­bind­li­chen Auf­trags­be­stä­ti­gung der Hütt­ner IT Ser­vices kommt der Ver­trag zwi­schen Hütt­ner IT Ser­vices und dem Kun­den zu Stan­de, spä­tes­tens aber mit Lie­fe­rung der Ware.
  • Ange­bo­te der Hütt­ner IT Ser­vices gegen­über Unter­neh­men sind grund­sätz­lich frei­blei­bend. Gegen­über Ver­brau­chern nur, wenn dies in dem Ange­bot aus­drück­lich als „frei­blei­bend“ oder „unver­bind­lich“ gekenn­zeich­net wur­de.
  • Ver­trags­spra­che ist deutsch.

Lie­fe­rung

Hütt­ner IT Ser­vices lie­fert ab Lager an die vom Kun­den ange­ge­be­ne Adres­se in Deutsch­land. Ist der Kun­de Unter­neh­mer, geht die Gefahr mit Über­ga­be der Ware an den Spe­di­teur bzw. bei Abho­lung durch den Kun­den, bei Ver­sand­be­reit­schaft auf den Kun­den über.

Prei­se, Zah­lungs­be­din­gun­gen und Eigen­tums­vor­be­halt

  • Alle Prei­se ver­ste­hen sich in Euro und zzgl. Ver­pa­ckung und Ver­sand­kos­ten. Mehr­wert­steu­er wer­den auf­grund der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nicht berech­net.
  • Zah­lun­gen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rech­nung fäl­lig, soweit kei­ne abwei­chen­de Ver­ein­ba­rung getrof­fen oder auf der Rech­nung abwei­chen­de Zah­lungs­fris­ten aus­ge­wie­sen wur­den.
  • Die gelie­fer­te Ware bleibt bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung im Eigen­tum von Hütt­ner IT Ser­vices (nach­fol­gend: Vor­be­halts­wa­re).
  • Ist der Kun­de Unter­neh­mer, gilt dane­ben fol­gen­des:
    • Die gelie­fer­te Ware bleibt Eigen­tum von Hütt­ner IT Ser­vices bis zur Erfül­lung sämt­li­cher Hütt­ner IT Ser­vices gegen den Kun­den zuste­hen­der Ansprü­che, auch wenn die ein­zel­ne Ware bezahlt wor­den ist.
    • Der Unter­neh­mer­kun­de ist befugt, die Vor­be­halts­wa­re im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­be­trieb an Drit­te wei­ter zu ver­äu­ßern, wenn sicher­ge­stellt wird, dass die Zah­lung an Hütt­ner IT Ser­vices erfolgt und dass das Eigen­tum auf den Drit­ten erst über­geht, wenn die­ser sei­ne Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen erfüllt hat.
    • Der Unter­neh­mer­kun­de kann sei­ner­seits unter Eigen­tums­vor­be­halt wei­ter­ver­äu­ßern, ohne dass hier­durch das vor­be­hal­te­ne Eigen­tum auf den Drit­ten über­geht.
    • Der Unter­neh­mer­kun­de darf ohne Zustim­mung von Hütt­ner IT Ser­vices, die Vor­be­halts­wa­re nicht ver­pfän­den oder die­se zur Siche­rung über­eig­nen. Eine Ver­ar­bei­tung oder Umbil­dung der Vor­be­halts­wa­re durch den Unter­neh­mer­kun­den erfolgt aus­schließ­lich im Namen und im Inter­es­se von Hütt­ner IT Ser­vices. Bei Pfän­dun­gen, Beschlag­nah­men oder sons­ti­gen Ver­fü­gun­gen oder Ein­grif­fen Drit­ter hat der Unter­neh­mer­kun­de Hütt­ner IT Ser­vices unver­züg­lich zu benach­rich­ti­gen.
    • Der Unter­neh­mer­kun­de tritt sei­ne For­de­run­gen aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Vor­be­halts­wa­re ein­schließ­lich aller Neben­rech­ten bereits jetzt in vol­ler Höhe im Vor­aus siche­rungs­hal­ber an Hütt­ner IT Ser­vices ab, die die­se Abtre­tung annimmt. Bis auf Wider­ruf und solan­ge sich der Unter­neh­mer­kun­de nicht in Ver­zug befin­det, ist der Unter­neh­mer­kun­de berech­tigt, die Hütt­ner IT Ser­vices abge­tre­te­nen For­de­run­gen selbst ein­zu­zie­hen; er ist jedoch nicht berech­tigt, über sie in ande­rer Wei­se, z. B. durch Abtre­tung, zu ver­fü­gen.
    • Auf Ver­lan­gen von Hütt­ner IT Ser­vices hat der Unter­neh­mer­kun­de die For­de­rungs­ab­tre­tung dem betref­fen­den Abneh­mer bekannt zu machen und Hütt­ner IT Ser­vices die zur Gel­tend­ma­chung ihrer Rech­te gegen den Abneh­mer erfor­der­li­chen Unter­la­gen, z. B. Rech­nun­gen, aus­zu­hän­di­gen und die erfor­der­li­chen Aus­künf­te zu ertei­len. Hütt­ner IT Ser­vices wird die ihr zuste­hen­den Sicher­hei­ten auf Ver­lan­gen des Kun­den nach Wahl von Hütt­ner IT Ser­vices frei­ge­ben, soweit deren Wert die zu sichern­den For­de­run­gen um mehr als 20% über­steigt.

Gewähr­leis­tung

  • Es gel­ten die gesetz­li­chen Gewähr­leis­tungs­rech­te. Die Rech­te aus einer etwa­igen Garan­tie wer­den durch die­se AGB weder aus­ge­schlos­sen noch beschränkt.
  • Ist der Kun­de Unter­neh­mer ent­schei­det Hütt­ner IT Ser­vices über die Art der Nach­er­fül­lung und es gilt zusätz­lich §377 HGB; im Fall der Ersatz­lie­fe­rung sind die Kos­ten des Aus­baus der man­gel­haf­ten Sache und die Kos­ten des Ein­baus der man­gel­frei­en Ersatz­sa­che vom Nach­er­fül­lungs­an­spruch nicht erfasst.
  • Män­gel­an­sprü­che des Kun­den, der Unter­neh­mer ist, ver­jäh­ren in einem Jahr ab Lie­fe­rung.

Haf­tung

Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Kun­den sind aus­ge­schlos­sen. Das gilt nicht soweit Hütt­ner IT Ser­vices nach zwin­gen­den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten (z. B. Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz), bei Vor­satz, gro­ber Fahr­läs­sig­keit, wegen der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit oder wegen der Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten, d.h. Pflich­ten, die Hütt­ner IT Ser­vices dem Kun­den nach Inhalt und Zweck des Ver­tra­ges gera­de zu gewäh­ren hat oder deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­tra­ges über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Kun­de regel­mä­ßig ver­traut und ver­trau­en darf, haf­tet. Ein Anspruch auf Scha­dens­er­satz wegen einer leicht fahr­läs­si­gen Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten ist auf den ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­den begrenzt.

IV.    All­ge­mei­ne Repa­ra­tur- und Mon­ta­ge­be­din­gun­gen

Gel­tungs­be­reich / Ver­weis

Es gel­ten die Rege­lun­gen unter III die­ser AGB ent­spre­chend, wenn nach­fol­gend kei­ne abwei­chen­de Ver­ein­ba­rung getrof­fen wur­de. Die Bedin­gun­gen gel­ten nicht, wenn Repa­ra­tu­ren im Rah­men von Män­gel­an­sprü­chen des Ver­trags­part­ners aus­ge­führt wer­den.

Kos­ten

  • Wird der vor­aus­sicht­li­che Preis der Leis­tun­gen nicht bei Ver­trags­schluss ange­ge­ben, kann der Kun­de Kos­ten­gren­zen set­zen.
  • Ver­bind­li­che Kos­ten­vor­anschlä­ge wer­den durch Hütt­ner IT Ser­vices nur auf aus­drück­li­che Anfor­de­rung durch den Kun­den erstellt.
  • Ein vom Kun­den gewünsch­ter Kos­ten­vor­anschlag ist nur ver­bind­lich, wenn er von uns schrift­lich abge­ge­ben und als ver­bind­lich bezeich­net wird. Für die zur Abga­be des Kos­ten­vor­anschla­ges erfor­der­li­chen Leis­tun­gen wer­den dem Ver­trags­part­ner berech­net, soweit die Repa­ra­tur nicht durch­ge­führt wird oder sie bei der Durch­füh­rung der Repa­ra­tur nicht ver­wer­tet wer­den kön­nen.
  • Ergibt sich wäh­rend der Repa­ra­tur, dass die zu erwar­ten­den Kos­ten der Repa­ra­tur die unver­bind­lich ver­an­schlag­ten Kos­ten über­stei­gen und nicht in einem wirt­schaft­lich ver­tret­ba­ren Ver­hält­nis zum Zeit­wert der zu repa­rie­ren­den Sache ste­hen, wer­den wir den Ver­trags­part­ner unver­züg­lich hier­über infor­mie­ren. Glei­ches gilt für Män­gel, die wir erst bei Gele­gen­heit der Repa­ra­tur fest­stel­len und die bis­lang nicht vom Umfang des Repa­ra­tur­auf­tra­ges umfasst waren.
  • Die Sache wird nach einem von uns nicht zu ver­tre­ten­den Abbruch einer Repa­ra­tur nur auf aus­drück­li­chen Wunsch des Ver­trags­part­ners gegen Erstat­tung der hier­durch ent­ste­hen­den Kos­ten wie­der in den Ursprungs­zu­stand zurück­ver­setzt.
  • Bei der Berech­nung der Repa­ra­tur sind die Prei­se für ver­wen­de­te Tei­le, Mate­ria­li­en und Son­der­leis­tun­gen sowie die Prei­se für die Arbeits­leis­tun­gen, die Fahrt- und Trans­port­kos­ten jeweils geson­dert aus­zu­wei­sen. Wird die Repa­ra­tur auf­grund eines ver­bind­li­chen Kos­ten­vor­anschla­ges aus­ge­führt, so genügt eine Bezug­nah­me auf den Kos­ten­vor­anschlag, wobei nur Abwei­chun­gen im Leis­tungs­um­fang beson­ders auf­zu­füh­ren sind.
  • Fahrt­kos­ten sind bis zu einer Stre­cke (vom Fir­men­sitz zum Kun­den) von 20km kos­ten­frei. Alle Distan­zen, die hier­über hin­aus gehen, wer­den geson­dert berech­net und der Kun­de hier­auf hin­ge­wie­sen.

Kün­di­gung

Dem Kun­den steht ein jeder­zei­ti­ges Kün­di­gungs­recht zu. Kün­digt der Kun­de den Ver­trag, so hat er die bis dahin aus­ge­führ­ten Arbei­ten und Kos­ten, ein­schließ­lich der Auf­wen­dun­gen für bestell­te und bereits beschaff­te Ersatz­tei­le, sowie den ent­gan­ge­nen Gewinn zu bezah­len, wenn und soweit die Kün­di­gung nicht auf Umstän­den beruht, die Hütt­ner IT Ser­vices zu ver­tre­ten hat. Nach der Kün­di­gung erstellt die Hütt­ner IT Ser­vices eine Rech­nung und erstellt hier­für ins­be­son­de­re auch eine nach­voll­zieh­ba­re Kos­ten­auf­stel­lung und sen­det die­se dem Kun­den zum Aus­gleich mit einer dar­in benann­ten Zah­lungs­frist zu.

Zah­lun­gen

Zah­lun­gen sind nach Abnah­me sofort und ohne Abzug fäl­lig. Hütt­ner IT Ser­vices kann bei Auf­trags­er­tei­lung eine ange­mes­se­ne Vor­aus­zah­lung ver­lan­gen.

Mit­wir­kungs­pflich­ten

  • Der Kun­de hat die Pflicht, für ange­mes­se­ne Arbeits­be­din­gun­gen und die Sicher­heit am Ort der Repa­ra­tur bzw. der Mon­ta­ge zu sor­gen.
  • Der Kun­de ist ver­pflich­tet die erfor­der­li­che Ener­gie ein­schließ­lich der erfor­der­li­chen Anschlüs­se auf sei­ne Kos­ten bereit­zu­stel­len. Er hat alle Mate­ria­li­en und Betriebs­stof­fe sowie Infor­ma­tio­nen (insb. Zugangs­da­ten) bereit­zu­stel­len und alle sons­ti­gen Hand­lun­gen vor­zu­neh­men, die zur Erpro­bung nötig sind.
  • Kommt der Kun­de sei­nen Ver­pflich­tun­gen nicht nach, so ist Hütt­ner IT Ser­vices nach Set­zung einer ange­mes­se­nen Frist, berech­tigt, aber nicht ver­pflich­tet, an Stel­le und auf Kos­ten des Kun­den die Hand­lun­gen vor­zu­neh­men.
  • Die gesetz­li­chen Rech­te und Ansprü­che des Kun­den blei­ben im Übri­gen unbe­rührt.

Daten­schutz und Pri­vat­sphä­re

Bei Repa­ra­tur- oder Mon­ta­ge­ar­bei­ten kann es vor­kom­men, dass Hütt­ner IT Ser­vices Ein­sicht in pri­va­te Daten und Infor­ma­tio­nen erhält. Durch Beauf­tra­gung der Hütt­ner IT Ser­vices wird dem auto­ma­tisch zuge­stimmt. Die genann­ten Infor­ma­tio­nen wer­den ver­trau­lich behan­delt und kei­nes­wegs gesam­melt oder gespei­chert.

Frist für die Aus­füh­rung der Repa­ra­tur oder Mon­ta­ge

  • Die Anga­ben von Mus­ter-GmbH über Repa­ra­tur- oder Mon­ta­ge­fris­ten beru­hen auf Schät­zun­gen und sind unver­bind­lich, es sei denn es wur­de etwas ande­res ver­ein­bart.
  • In Fäl­len nicht vor­aus­seh­ba­rer und von Hütt­ner IT Ser­vices nicht zu ver­tre­te­ner betrieb­li­cher Behin­de­run­gen (z.B. Arbeits­ein­stel­lun­gen, Beschaf­fungs­schwie­rig­kei­ten von Ersatz­tei­len, Lie­fe­rungs- oder Leis­tungs­ver­zug von Zulie­fe­ran­ten) sowie bei behörd­li­chen Ein­grif­fen, höhe­rer Gewalt und Arbeits­kämp­fen, ver­län­gern sich auch ver­bind­li­che Fris­ten um die­se Zei­ten zzgl. ange­mes­se­ner Zeit­räu­me für die Wie­der­auf­nah­me der Arbei­ten.

Abnah­me der Repa­ra­tur oder Mon­ta­ge, Über­nah­me durch den Kun­den

  • Der Kun­de ist zur Abnah­me ver­pflich­tet, sobald ihm die Fer­tig­stel­lung ange­zeigt wor­den ist. Wegen unwe­sent­li­cher Män­gel kann die Abnah­me nicht ver­wei­gert wer­den.
  • Kommt der Kun­de mit der Abnah­me in Ver­zug, so gilt die Abnah­me nach Ablauf von zwölf Werk­ta­gen seit Anzei­ge der Fer­tig­stel­lung als erfolgt. Hat der Kun­de die Anla­ge ohne Abnah­me in Benut­zung genom­men, gilt
  • die Abnah­me nach Ablauf von sechs Werk­ta­gen nach Beginn der Benut­zung als erfolgt. Vor­be­hal­te wegen erkenn­ba­rer Män­gel hat der Kun­de in die­sen Fäl­len spä­tes­tens bis zu den vor­ste­hend genann­ten Zeit­punk­ten gel­tend zu machen.

erwei­ter­tes Pfand­recht

  • Hütt­ner IT Ser­vices steht wegen ihrer For­de­run­gen aus dem Werk­ver­trag ein Pfand­recht an dem auf­grund des Ver­tra­ges in ihren Besitz gelang­ten Repa­ra­tur- bzw. Mon­ta­ge­ge­gen­stand zu.
  • Das Pfand­recht kann auch wegen For­de­run­gen aus frü­her durch­ge­führ­ten Arbei­ten, Ersatz­teil­lie­fe­run­gen und sons­ti­gen Leis­tun­gen gel­tend gemacht wer­den, soweit sie mit dem Auf­trags­ge­gen­stand im Zusam­men­hang ste­hen. Für sons­ti­ge Ansprü­che aus der Geschäfts­ver­bin­dung gilt das Pfand­recht nur, soweit die­se Ansprü­che unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind.

Gewähr­leis­tung

Der Kun­de hat einen Man­gel der Repa­ra­tur oder Mon­ta­ge Hütt­ner IT Ser­vices unver­züg­lich mit­zu­tei­len. Hat der Kun­de ohne Ein­wil­li­gung von Hütt­ner IT Ser­vices Instand­set­zungs- oder Mon­ta­ge­ar­bei­ten selbst aus­ge­führt oder von einem Drit­ten aus­füh­ren las­sen, so ent­fällt die Haf­tung von Hütt­ner IT Ser­vices für die­se Arbei­ten. Das glei­che gilt, wenn auf Wunsch des Kun­den der Aus­tausch von erneue­rungs­be­dürf­ti­gen Tei­len unter­bleibt.

V.       Schluss­be­stim­mun­gen

Online-Streit­bei­le­gung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO

Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on stellt eine Platt­form zur Online-Streit­bei­le­gung (OS) bereit, die Kun­den unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ fin­den. In die­sem Zusam­men­hang sind wir gesetz­lich ver­pflich­tet, auf unse­re E-Mail-Adres­se hin­zu­wei­sen. Die­se lau­tet: info@huettner-it.com

Hütt­ner IT Ser­vices ist nicht bereit oder ver­pflich­tet, an einem Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le teil­zu­neh­men.

  • Hütt­ner IT Ser­vices hat sich kei­nem Ver­hal­tens­ko­dex unter­wor­fen.
  • Gegen­über Unter­neh­mern wird als Gerichts­stand der Sitz von Hütt­ner IT Ser­vices ver­ein­bart.
  • Es gilt deut­sches Recht unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts. Die­se Rechts­wahl­ver­ein­ba­rung führt gemäß Art. 6 Abs. 2 der Ver­ord­nung Nr. 593/2008 („Rom-I“) nicht dazu, dass einem Ver­brau­cher der Schutz ent­zo­gen wird, den ihm das zwin­gen­de Ver­brau­cher­rechts des Staa­tes gewährt, in dem er sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt hat, sofern Hütt­ner IT Ser­vices ihre beruf­li­che oder gewerb­li­che Tätig­keit in die­sem Staat aus­übt, oder eine sol­che Tätig­keit auf irgend einer Wei­se auf die­sen Staat oder auf meh­re­re Staa­ten, ein­schließ­lich die­ses Staa­tes, aus­rich­tet und der Ver­trag in den Bereich die­ser Tätig­keit fällt.